Normalerweise müssen Arbeitnehmern mit einer fristlose Kündigung rechnen, wenn sie sich freinehmen, obwohl der Urlaub nicht genehmigt war. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn für Gläubige ein wichtiger Termin für eine Pilgerreise ansteht und sie deshalb unerlaubt dem Arbeitsplatz fern bleiben. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber ihnen im Rahmen einer Interessenabwägung unter Umständen freigeben. Eine sofortige Entlassung ist dann unzulässig. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 17 Ca 51/08).
In dem Fall hatte eine beim Schulamt beschäftigte Muslima außerhalb der Schulferien Urlaub beantragt, um an einer Pilgerreise nach Mekka teilzunehmen. Das Schulamt lehnte ab. Als sie daraufhin trotzdem an der Pilgerreise teilnahm und dabei unerlaubt bei der Arbeit fehlte, kündigte ihr die Stadt. Dagegen klagte die Frau und führte an, dass eine “Große Pilgerfahrt”, die zu den fünf Geboten für Moslems zählt, erst in 13 Jahren in den Zeitraum der Schulferien fallen würde. Dann wäre sie aber schon 64 Jahre alt. Außerdem könne ihre Mutter dann voraussichtlich nicht mehr das behinderte Kind der Klägerin betreuen.
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