Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit seinen Urlaub aufschieben musste, so verfällt dieser nicht. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (Az.: 9 AZR 983/07). Demnach steht Arbeitnehmern ein finanzieller Ausgleich zu, wenn sie ihre freien Tage aus einem Urlaubsjahr wegen Krankheit nicht bis zum 31. März des Folgejahres nehmen können.
Bisher verfielen in Deutschland solche Urlaubsansprüche in der Regel. Das hat der Europäische Gerichtshof inzwischen aber für unzulässig erklärt (Az.: C 350/06 und C 520/06). Die Richter entschieden, dass die bisherigen deutschen Verfallsregeln beim Urlaub einer EG-Arbeitszeitrichtlinie widersprechen. Das muss nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts künftig bei der Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes berücksichtigt werden.
Demnach können Arbeitnehmer sich ihre übrigen Urlaubstage jetzt auszahlen lassen, wenn sie diese wegen einer Erkrankung nicht nehmen konnten. Dies gilt laut dem BAG jedenfalls in solchen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
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